§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Für das Leben und die Freiheit e.V.“, abgekürzt „Leben & Freiheit e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Registergericht Darmstadt eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Wald-Michelbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Neutralität
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zwecke des Vereins sind:
a) Der Verein setzt sich für den Erhalt der Kulturlandschaft und des Lebensraums für Menschen, Flora und Fauna ein. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Region Odenwald und Bergstraße. In diesem Sinne fördert der Verein den Naturschutz, die Landschaftspflege und den Umweltschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO).
b) Der Verein setzt sich für den Erhalt der Lebensbedingungen von Tieren und dem Schutz von Lebensräumen bedrohter Arten ein. Dazu gehört im Besonderen der Erhalt der Barrierefreiheit im Odenwald und an der Bergstraße für Greif-, Schreit- und Zugvögel durch Schutz erhaltenswerter Landschaft vor der Errichtung und dem Betrieb von Industrieanlagen. In diesem Sinne fördert der Verein den Tierschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO).
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Betätigung auf folgenden Gebieten:
a) Dokumentation über die in der Region Odenwald und Bergstraße lebenden Greif-, Schreit- und Zugvögel und Kartierung der Horste, auch in Kooperation mit anderen Vereinen, Bürger- und Naturschutzinitiativen etc.
b) Information der Öffentlichkeit, z.B. durch Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen mit Experten, Pressearbeit, Internetauftritt, Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial,
c) Gespräche mit Bürgern und relevanten gesellschaftlichen Gruppen,
d) Unterstützung von Planungen und Maßnahmen Dritter durch Zulieferung von Erkenntnissen vor Ort, Daten und eingeholte Gutachten,
e) Mitwirkung und Wahrnehmung von Beteiligungsrechten in naturschutz- und landschaftsschutzrelevanten Verfahren sowie sonstige Einflussnahme auf politische und rechtliche Entscheidungen im Bereich Natur-, Arten-, Tier- und Landschaftsschutz,
f) Unterstützung, auch in finanzieller Art, von gerichtlichen Klagen und Anträgen Dritter sowie von weiteren, dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten Dritter
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i.S.d. §3 Nr. 26 a EStG beschließen, soweit dem Verein hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, kann es durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Entscheidung ist nur zulässig, wenn die erneute Beschlussfassung auf der schriftlich mitgeteilten Tagesordnung (§ 6 Abs. 3) angegeben ist. Für die Bestätigung des Ausschließungsbeschlusses sind die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Durch die Mitgliederversammlung können bis zu drei Beisitzer bestellt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind für sich allein vertretungsberechtigt.
3. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der zweite stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
5. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung.
6. Der Vorstand hat alle Geschäfte zu erledigen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
b) Wahl des Vorstandes
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsausschluss von Mitgliedern und Vereinsauflösung
d) Zuarbeit für den Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss dem Vorstand allgemeine oder einzelfallbezogene Handlungsempfehlungen erteilen und zur Förderung des Vereinszwecks Resolutionen verabschieden.
3. Die Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch zumindest einmal jährlich. Die Mitglieder werden bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden schriftlich eingeladen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist einzuberufen.
4. Ergänzungen der Tagesordnung können mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen, die Vereinsauflösung sowie Bestätigungsbeschlüsse im Sinne von § 3 Abs. 5.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben getroffen. Die Versammlung kann bestimmen, dass die Beschlussfassung durch geheime schriftliche Stimmabgabe erfolgt. Dies gilt auch für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, im Fall der geheimen Stimmabgabe gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Eine Änderung der Satzung oder der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
8. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen unabhängigen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 7 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zu Anfang eines jeden Jahres sowie zu Beginn des Eintritts als Mitglied fällig. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Satzungsänderung
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn er auf der schriftlich mitgeteilten Tagesordnung (§ 6 Abs. 3) vorgesehen ist. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein für „Naturschutz und Gesundheit Südlicher Odenwald e.V.“ (Geschäftsstelle in 68723 Schwetzingen, Rheintalstr. 39), der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 2 a) und b) dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
Wald-Michelbach, 20. August 2018